Dank Jahressteuergesetz 2010 besteuern die Finanzämter wieder die Erstattungszinsen auf die Einkommensteuer. Hier lohnt der Einspruch mit Verweis auf zwei Musterprozesse. Einspruch ist auch beim Besteuern von Erstattungszinsen auf Körperschaft- und Gewerbesteuer eine gute Strategie.
Nachdem der Bundesfinanzhof im Jahr 2010 entschieden hatte, dass Erstattungszinsen auf Erstattungen zur Einkommensteuer nicht zu versteuern sind, hat der Gesetzgeber diesen Richterspruch im Jahressteuergesetz wieder 2010 gekippt – und zwar rückwirkend für alle noch offenen Steuerfälle.
Doch zu dieser Thematik sind noch zwei Musterprozesse vor dem Bundesfinanzhof anhängig, die sich nun mit dieser gesetzlichen Neuregelung befassen werden (Az. VIII R 36/10 und VIII R 1/11).
Das Finanzamt wird erst einmal die Erstattungszinsen versteuern. Es lohnt sich Einspruch zu erheben!
Viel Erfolg !!
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