Normalerweise sind Beiträge für die Familien-Rechtschutzversicherung
und Verkehrs-Rechtschutzversicherung nicht absetzbar, obwohl diese auch berufliche
Fälle oft mit abdecken.
Nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH-Urteil vom
31.1.1997, BFH/NV 1997 S. 346) ist allerdings ausnahmsweise eine Aufteilung des
Versicherungsbeitrages zulässig, wenn der Versicherer bescheinigt, welcher
Anteil der Gesamtprämie nach seiner Kalkulation auf den die berufliche Sphäre betreffenden
Versicherungsschutz entfällt.
Erich Nöll, Geschäftsführer des Bundesverband der
Lohnsteuerhilfevereine e.V. (BDL), empfiehlt, immer eine Bescheinigung der
Versicherungsgesellschaft anzufordern, auf der der Versicherer bescheinigt,
welcher Anteil der Gesamtprämie den Beruf betreffen.
Mit der Bescheinigung kann dann dieser anteilige berufliche Betrag, in der Steuererklärung angesetzt werden.