Samstag, 25. August 2012

Rechtschutzversicherungsbeiträge können teilweise abgesetzt werden.


Normalerweise sind Beiträge für die Familien-Rechtschutzversicherung und Verkehrs-Rechtschutzversicherung nicht absetzbar, obwohl diese auch berufliche Fälle oft mit abdecken.

Nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH-Urteil vom 31.1.1997, BFH/NV 1997 S. 346) ist allerdings ausnahmsweise eine Aufteilung des Versicherungsbeitrages zulässig, wenn der Versicherer bescheinigt, welcher Anteil der Gesamtprämie nach seiner Kalkulation auf den die berufliche Sphäre betreffenden Versicherungsschutz entfällt.

Erich Nöll, Geschäftsführer des Bundesverband der Lohnsteuerhilfevereine e.V. (BDL), empfiehlt, immer eine Bescheinigung der Versicherungsgesellschaft anzufordern, auf der der Versicherer bescheinigt, welcher Anteil der Gesamtprämie den Beruf betreffen.

Mit der Bescheinigung kann dann dieser anteilige berufliche Betrag, in der Steuererklärung angesetzt werden.

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