Sonntag, 13. Januar 2013

Freibeträge müssen für 2013 auf der Lohnsteuerkarte neu eingetragen werden.



Der Grund ist, dass mit dem Start der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung die bisherige Papierbescheinigungen und die hierauf eingetragenen Freibeträge ihre Gültigkeit verlieren. Deswegen müssen die Freibeträge für das Jahr 2013 Freibeträge für das elektronische Verfahren neu beantragt werden. Nur wenn dies erfolgt, kann der Arbeitgeber die Freibeträge berücksichtigen.

Freibeträge können z.B. von Berufspendler oder Eltern volljähriger Kinder bei der Lohnsteuer geltend machen. Diese müssen neu eingetragen werden. Ausgenommen sind Pauschbeträge für Menschen mit Behinderung und Hinterbliebene, die bereits über das Jahr 2012 hinaus gewährt wurden.

Ein entsprechender Antrag kann beim zuständigen Wohnsitzfinanzamt gestellt werden.


Hintergrund
Mit Einführung des elektronischen Verfahrens wurden nur die Daten von der Vorderseite der Lohnsteuerkarte (Steuerklasse, Kinder, Freibeträge und Kirchensteuerabzugsmerkmale) in einer Datenbank der Finanzverwaltung übernommen. Diese werden als Elektronische LohnSteuerAbzugsMerkmale (ELStAM) bezeichnet und zum elektronischen Abruf für die Arbeitgeber bereitgestellt. Der Termin für die erstmalige Anwendung der ELStAM war grundsätzlich der 1. Januar 2013. Im Rahmen einer „Kulanzfrist“ wird dem Arbeitgeber ein selbst gewählter Einstiegszeitpunkt in das Verfahren im Laufe des Jahres 2013 ermöglicht.

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