Der Grund
ist, dass mit dem Start der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung die
bisherige Papierbescheinigungen und die hierauf eingetragenen Freibeträge ihre
Gültigkeit verlieren. Deswegen müssen die Freibeträge für das Jahr 2013
Freibeträge für das elektronische Verfahren neu beantragt werden. Nur wenn dies
erfolgt, kann der Arbeitgeber die Freibeträge berücksichtigen.
Freibeträge
können z.B. von Berufspendler oder Eltern volljähriger Kinder bei der
Lohnsteuer geltend machen. Diese müssen neu eingetragen werden. Ausgenommen
sind Pauschbeträge für Menschen mit Behinderung und Hinterbliebene, die bereits
über das Jahr 2012 hinaus gewährt wurden.
Ein
entsprechender Antrag kann beim zuständigen Wohnsitzfinanzamt gestellt werden.
Hintergrund
Mit
Einführung des elektronischen Verfahrens wurden nur die Daten von der Vorderseite
der Lohnsteuerkarte (Steuerklasse, Kinder, Freibeträge und
Kirchensteuerabzugsmerkmale) in einer Datenbank der Finanzverwaltung
übernommen. Diese werden als Elektronische
LohnSteuerAbzugsMerkmale (ELStAM) bezeichnet und
zum elektronischen Abruf für die Arbeitgeber bereitgestellt. Der Termin für die
erstmalige Anwendung der ELStAM war grundsätzlich der 1. Januar 2013. Im Rahmen
einer „Kulanzfrist“ wird dem Arbeitgeber ein selbst gewählter
Einstiegszeitpunkt in das Verfahren im Laufe des Jahres 2013 ermöglicht.
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