Die Verfassungshüter hoben nun hervor, dass sie sich zwar noch nicht inhaltlich mit der Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlags auseinandergesetzt haben. Allerdings habe das Gericht bereits am 9. Februar 1972 entschieden, dass Ergänzungsabgaben aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht befristet werden müssen.
Sonntag, 17. Oktober 2010
Er ist gekommen um zu bleiben - Der Soli
Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) lehnte einen Normenkontrollantrag des Niedersächsischen Finanzgerichts als unzulässig ab (Beschl. v. 08.09.2010, Az. 2 BvL 3/10). Begründung: Das vorlegende Gericht habe sich nicht ausreichend mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts auseinandergesetzt!
Das Finanzgericht war zu der Auffassung gelangt, dass das Solidaritätszuschlagsgesetz von 1993 nicht mehr mit dem ursprünglichen Zweck des Verfassungsgebers übereinstimme, dass der Soli ein nachrangiges, zeitlich beschränktes Finanzierungsmittel sei und stellte Antrag auf konkrete Normenkontrolle.
Die Verfassungshüter hoben nun hervor, dass sie sich zwar noch nicht inhaltlich mit der Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlags auseinandergesetzt haben. Allerdings habe das Gericht bereits am 9. Februar 1972 entschieden, dass Ergänzungsabgaben aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht befristet werden müssen.
Die Verfassungshüter hoben nun hervor, dass sie sich zwar noch nicht inhaltlich mit der Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlags auseinandergesetzt haben. Allerdings habe das Gericht bereits am 9. Februar 1972 entschieden, dass Ergänzungsabgaben aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht befristet werden müssen.
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