Donnerstag, 28. Oktober 2010

Wichtig für alle UnternehmerInnen: Forderungen aus 2007 verjähren zum 01.01.2011

Jährlich gehen Millionenbeträge verloren, weil die Verjährungsfristen nicht beachtet wurden. Daher sollten vor Ablauf des Jahres alle 3 Jahre alten Forderungen geprüft werden.

Zum Beispiel verjähren mit Ablauf des 31.12.2010 alle Forderungen, die in 2007 entstanden sind. Entstanden ist der Anspruch, wenn der Unternehmer seine vertragliche Leistung erbracht hat. Auf eine Rechnungsstellung kommt es dabei nicht an. Unternehmer müssen daher rechtzeitig vor dem 31.12.2010 prüfen, ob sie in 2007 Leistungen an Kunden erbracht haben, die noch nicht gezahlt haben, und sich für geeignete Maßnahmen entscheiden.

Mahnungen - mündlich oder schriftlich - können die Verjährung niemals verhindern. Zahlt der Kunde nach Erhalt einer Mahnung eine Rate, hat dies den Vorteil, dass die Verjährung unterbrochen wird und ab der Zahlung erneut 3 Jahre laufen, ohne dass die Forderung verjährt (§ 212 BGB).
Um offene Forderungen doch noch „retten“ zu können, muss man sich ggf für ein gerichtliches Mahnverfahren entscheiden. Vorteil des gerichtlichen Mahnverfahrens ist, dass die Verjährung durch den Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids gehemmt werden kann (§ 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB). Für Forderungen aus dem Jahr 2007 muss dann möglichst vor Weihnachten 2010 ein Mahnbescheid beantragt werden, der allerdings keine Fehler/Lücken haben darf, damit die zeitnahe Zustellung an den Schuldner gewährleistet ist. http://de.wikipedia.org/wiki/Mahnverfahren

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